Die kantonalen Rechnungsvorschriften halten die in Erw. II/2.3.3 erörterten bundesgerichtlichen Vorgaben grundsätzlich ein. Dass eine andere Aufteilung der Kostenzuweisung bei entsprechender gesetzlicher Regelung (allenfalls) ebenfalls möglich wäre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_322/2010 vom 22. August 2011, Erw. 4, wo die Erneuerung des Netzes aus periodischen Gebühren zu bezahlen war), tut dem keinen Abbruch. Die - 17 -