Im Amtsbericht des DVI (S. 1) wird dies bestätigt. Das Bundesgericht wies mit Urteil 2C_722/2009 vom 8. November 2010 ebenfalls auf die Möglichkeit hin, dass zur Deckung der Kosten für Erneuerungen oder Erweiterungen von Wasser- oder Abwasseranlagen, welche allen Liegenschaften zugutekommen, Anschlussgebühren erhoben werden können (Erw. 3.5.2). In jenem Entscheid ging es zwar um eine nachträgliche Gebührenerhebung, an der Zulässigkeit der Zuordnung von Erneuerungskosten zu den Investitionen ändert dies jedoch nichts. Soweit für Investitionen keine Beiträge erhoben werden, sind sie somit aus den Anschlussgebühren zu bezahlen.