Gemäss den kantonalen Rechnungsvorschriften gelten somit Ausgaben, welche im Hinblick auf eine mehrjährige Nutzung getätigt werden und eine gewisse Wesentlichkeit haben (d.h. die Aktivierungsgrenze gemäss § 5 FiV übersteigen), als Investitionen. Dies gilt auch für den Ersatz und die Erneuerung/Sanierung von Erschliessungsanlagen: Sie sind in der Investitionsrechnung zu verbuchen und aus den Investitionseinnahmen zu bezahlen, wenn der Aufwand pro Einzelprojekt die Aktivierungsgrenze übersteigt. Im Amtsbericht des DVI (S. 1) wird dies bestätigt.