Eine allfällige Verzerrung dürfte sich daher in engen Grenzen halten (angefochtener Entscheid, S. 20 f.). Bei der von der Beschwerdeführerin geforderten "strengen Unterscheidung" zwischen Neubau/Verlängern/Umlegen und Erneuern/Sanieren ist im Übrigen genauso zu beachten, dass eine strikte Abgrenzung bzw. Zuordnung in der Praxis nicht immer klar und einfach ist, namentlich wenn es darum geht, dass bzw. ob Leitungen und Werke ihr "Lebensende" erreicht haben. Gewisse Unschärfen bzw. Verzerrungen können sich auch hier ergeben.