Eine gewisse Unschärfe kann, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bei Ausgaben im jeweiligen Aktivierungs- Grenzbereich entstehen. Da die Investitionen kumulativ jedoch eine neue oder erweiterte mehrjährige Nutzung der Vermögenswerte in quantitativer oder qualitativer Hinsicht ermöglichen müssen (vgl. oben sowie Amtsbericht des DVI, S. 1), sollte eine Zuordnung als Investition oder als betrieblicher Aufwand in der Regel ohne weiteres möglich sein. Eine allfällige Verzerrung dürfte sich daher in engen Grenzen halten (angefochtener Entscheid, S. 20 f.).