4.2. Mit den dargelegten Rechnungsvorschriften werden die Investitions- und die Betriebskosten definiert und die Kosten können gestützt darauf der Investitionsrechnung bzw. der Betriebsrechnung/Erfolgsrechnung zugeordnet werden (siehe Erw. II/2.3.3). Eine gewisse Unschärfe kann, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bei Ausgaben im jeweiligen Aktivierungs- Grenzbereich entstehen.