Ausgaben, welche die Kriterien einer Investition nicht erfüllen, sind als Aufwand zu verbuchen (§ 17 Abs. 4 FiV). Gemäss § 94d Abs. 1 lit. c GG werden die Budgets und Jahresrechnungen sowie die Auf- gaben- und Finanzplanungen vom zuständigen Departement geprüft. - 16 -