Nach § 17 Abs. 2 lit. f FiV gelten auch Instandstel- lungs- und Unterhaltskosten an Sachanlagen mit mehrjähriger Nutzungsdauer als Investition, wenn die Ausgaben pro Einzelprojekt die Aktivierungsgrenze gemäss § 5 Abs. 1 FiV übersteigen (siehe auch Ordner Siedlungsentwässerung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [BVU], Blatt 7.3-1 letzter Absatz). Q. hat eine Einwohnerzahl von 13'670 Personen (Stand: 31. Dezember 2021; https://www.______), womit die Aktivierungsgrenze für die Verbuchung von Investitionen Fr. 100'000.00 beträgt (§ 5 Abs. 1 lit. d FiV). Ausgaben, welche die Kriterien einer Investition nicht erfüllen, sind als Aufwand zu verbuchen (§ 17 Abs. 4 FiV).