meindeanstalten gilt (§ 1 FiV), definiert. Gemäss § 17 FiV sind Investitionen Ausgaben für Erwerb, Erstellung und Verbesserung dauerhafter Vermögenswerte, die zum Verwaltungsvermögen gehören (Abs. 1). Der Investitionsbegriff ist an die Kriterien des sachlichen (§ 17 FiV) und des finanziellen (§ 5 FiV) Investitionsbegriffs (Aktivierungsgrenze) gebunden, wobei für die Beurteilung, ob eine Ausgabe in der Investitionsrechnung zu verbuchen ist, zwingend beide Kriterien erfüllt sein müssen (vgl. § 17 i.V.m. § 5 FiV; Amtsbericht des DVI, S. 1). Nach § 17 Abs. 2 lit.