Die Rechnung unselbständiger öffentlich-rechtlicher Gemeindeanstalten ist in der Gemeinderechnung als Spezialfinanzierung zu führen (§ 91f Abs. 2 GG). Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen in der Investitionsrechnung (§ 91g Abs. 2 GG). Gemäss § 94e GG hat der Regierungsrat die erforderlichen Vollzugsvorschriften durch Verordnung zu erlassen; dabei hat er u.a. die Definition des Investitionsbegriffs und der Kennzahlen zu regeln (§ 94e lit.