4. 4.1. Die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips ist für die Verwaltungszweige Wasserversorgung und Abwasserentsorgung je separat zu prüfen (siehe Erw. II/2.3.2). Sowohl die Wasserversorgung als auch die Abwasserentsorgung werden als Spezialfinanzierung geführt. Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind (vgl. § 91f Abs. 2 und § 91g des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100]). Die Rechnung unselbständiger öffentlich-rechtlicher Gemeindeanstalten ist in der Gemeinderechnung als Spezialfinanzierung zu führen (§ 91f Abs. 2 GG).