GSchG liege nicht vor (vgl. Beschwerdeantwort, S. 9 ff.; siehe auch Duplik, S. 6, 8 f.). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich rüge, die Gebühren seien zu tief, weshalb Defizite in der Was- ser- bzw. Abwasserrechnung entstünden, könne nicht nachvollzogen werden, sie daraus ableiten wolle (Beschwerdeantwort, S. 12). Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen – anders als sie es darstelle – von den reduzierten Benutzungsgebühren profitiert; ihr Vorwurf, wonach zu ihren Lasten eine unrealistische Planung erfolgt sei, gehe fehl (Duplik, S. 10). - 15 -