17 Abs. 2 lit. f FiV bereits auf die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben geprüft, andernfalls sie § 17 FiV nicht angewendet hätte. Die Position "Ersatz Wasserleitungen (Werterhalt)" sei zu Recht den Investitionsausgaben zugeordnet worden, was auch der aktenkundige Amtsbericht des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Gemeindeabteilung, vom 11. März 2020 sowie zwei Entscheide des Bundesgerichts bestätigten. Entsprechend verhalte es sich bei der Abwasserbeseitigung und der Position "Umsetzung GEP, Sanierung/Werterhalt"; auch hier handle es sich um Investitionen. Ein Verstoss gegen Art. 60a GSchG liege nicht vor (vgl. Beschwerdeantwort, S. 9 ff.;