am Ende der Betrachtungsperiode liege der Saldo bei minus Fr. 10'392'000.00. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin stimme die Planung mit der Ausführung überein (Beschwerdeantwort, S. 6 ff.; ferner: Duplik, S. 6 f.). Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Ebenso wenig sei das Kostendeckungsprinzip verletzt. Inwiefern die Vorinstanz zwischen den Verbrauchsund Benutzungsgebühren sowie den Anschlussgebühren nur unzureichend unterschieden habe, lege die Beschwerdeführerin nicht dar. Zudem habe die Vorinstanz die Bestimmung von Art. 17 Abs. 2 lit.