Duplik, S. 5 f.). Unbegründet sei sodann der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die zukünftigen Investitionen seien falsch festgestellt worden. Es könne im Wesentlichen auf die zutreffenden die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin habe die Umsetzung der aktualisierten Investitionsplanung angepackt, ebenso habe sie den Investitionsplan Wasser um ein Jahr fortgeschrieben. Der Totalbetrag der Investitionsprojekte in den Jahren 2021 – 2032 betrage neu Fr. 10'856'000.00 gegenüber Fr. 11'745'000.00 der Jahre 2020 - 2031 (noch mit dem Pumpwerk C.); am Ende der Betrachtungsperiode liege der Saldo bei minus Fr. 10'392'000.00.