Die Abschwächung zeige sich denn auch bereits bei den Anschlussgebühren 2019 und 2020, was die Vorinstanz korrekt erkannt habe. Dasselbe gelte bezogen auf die Kanalisationsanschlussgebühren. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt richtig erfasst, das Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und den Entscheid genügend begründet (Beschwerdeantwort, - 14 -