Duplik, S. 2 f.). Bezüglich der Investitionseinnahmen habe die Vorinstanz zu Recht auf die aktuellen Einnahmen aus den Anschlussgebühren, die Aussagen der Beschwerdegegnerin als lokale Behörde betreffend die abnehmende Bautätigkeit sowie das Gebot der vorsichtigen Planung abgestellt. Würde der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, würde (nach dem starken Entwicklungsschub in den letzten Jahren) die inzwischen eingetretene stagnierende bzw. rückläufige Bautätigkeit nicht beachtet, was sachlich falsch wäre. Die Abschwächung zeige sich denn auch bereits bei den Anschlussgebühren 2019 und 2020, was die Vorinstanz korrekt erkannt habe.