3.3. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Vorwürfe der Beschwerdeführerin. Es treffe nicht zu, dass sie ihre Investitionsrechnungen für das Wasser- und das Abwasserwerk im Hinblick auf das vorinstanzliche Verfahren angepasst habe. Richtig sei zwar, dass sich die Investitionspläne verändert hätten. Die Veränderungen seien jedoch nicht aufgrund des Verfahrens vorgenommen worden, sondern weil im Rahmen der Aktualisierung die Investitionsplanung überarbeitet worden sei (Beschwerdeantwort, S. 3 f.; Duplik, S. 2 f.).