Mit ihrer Finanzplanung verletze die Beschwerdegegnerin das Kostendeckungsprinzip auch dahingehend, dass keine ausgeglichene Rechnung angestrebt werde. Im Übrigen sei es mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbaren, wenn Eigentümer, die ihre Liegenschaften nach dem 1. Januar 2021 angeschlossen hätten, davon profitierten, dass Eigentümer wie die Beschwerdeführerin, die dies vorher getan hätten, zu hohe Abgaben hätten entrichten müssen (vgl. Beschwerde, S. 12 ff.; Replik, S. 13 ff.).