es sich bei den periodischen Verbrauchs- und Benutzungsgebühren zahlenden Nutzern einerseits und den die Anschlussgebühren finanzierenden Bauherren andererseits um zwei verschiedene Personengruppen handle, müsse, um Querfinanzierungen zu verhindern, streng zwischen den Investitionskosten für den Neubau, das Verlängern oder Umlegen von Leitungen und Werken (die durch Baubeiträge und Anschlussgebühren finanziert würden) sowie den Erneuerungs- und Unterhaltskosten (welche durch periodische Benützungsgebühren zu finanzieren seien) unterschieden werden. Die Vorinstanz habe diese Unterscheidung nur unzureichend bzw. falsch vorgenommen. Namentlich stehe die kantonale Rechnungslegungsvor-