Unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte seien diese unrealistisch hoch prognostiziert. Lägen die Erfahrungswerte der Vergangenheit und die (mehrfach und massiv zu Gunsten der Beschwerdegegnerin abgeänderte) "Investitionsplanung" wie hier derart weit auseinander, dürfe nicht unhinterfragt auf die "Planung" der Beschwerdegegnerin abgestellt werden (vgl. Beschwerde, S. 10 f; Replik, S. 11 f.). Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen den Untersuchungsgrundsatz verletzt; verletzt sei aber auch das Kostendeckungsprinzip. Weil - 13 -