siehe auch Replik, S. 6 ff.). Auch hätten die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin unterlassen, für den gesamten zukünftigen Betrachtungshorizont eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals zu berücksichtigen, was bei beiden Spezialfinanzierungen einen substanziellen siebenstelligen Betrag ausmache (vgl. Beschwerde, S. 9 f.; Replik, S. 10). Ein weiterer Fehler liege in der falschen Feststellung der zukünftigen Investitionen. Unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte seien diese unrealistisch hoch prognostiziert.