Im Hinblick auf das sowie während des vorinstanzliche(n) Verfahren(s) habe die Beschwerdegegnerin jedoch zu ihren Gunsten massive Anpassungen an der Investitionsplanung der beiden Spezialfinanzierungen vorgenommen, die im Widerspruch zu den langjährigen Erfahrungswerten stünden. Damit habe sie nachträglich auf unzulässige Art und Weise erreicht, dass die beiden Spezialfinanzierungen (Wasser und Abwasser) bis 2031 erheblich verschuldet seien (vgl. zum Ganzen: Beschwerde, S. 5 ff.; Replik, S. 4 ff.).