3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund der Investitionsplanung der Beschwerdegegnerin hätten beide Spezialfinanzierungen – auch unter Berücksichtigung der Investitionen der künftigen 10 Jahre – Reserven in der Höhe von deutlich (bzw. um ein Vielfaches) mehr als zwei Jahresinvestitionen aufgewiesen. Im Hinblick auf das sowie während des vorinstanzliche(n) Verfahren(s) habe die Beschwerdegegnerin jedoch zu ihren Gunsten massive Anpassungen an der Investitionsplanung der beiden Spezialfinanzierungen vorgenommen, die im Widerspruch zu den langjährigen Erfahrungswerten stünden.