nerischen Korrekturen – überschiessende Investitionserwartungen (Fr. 782'500.00) und unterschätzte Anschlussgebühreneinnahmen (Fr. 1'189'818.00) – vornähme, resultierte am Ende des Betrachtungshorizonts zwar ein Vermögensbestand; dieser bliebe indessen deutlich unter der Grenze für eine Kostendeckungsverletzung (Fr. 11'143'000.00 - Fr. 11'930'000.00 + Fr. 782'500.00 + Fr. 1'951'188.00 = Fr. 1'946'688.00). Die verfügte Abwasseranschlussgebühr verletze das Kostendeckungsprinzip somit nicht, der Antrag auf Kürzung der Gebühr sei abzuweisen (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 32 ff., namentlich S. 36).