Im Gegensatz zum Spezialfinanzierungsbetrieb Wasser wäre beim Abwasser die Aufrechnung des künftigen Betriebsdefizits nicht zwingend, weil die beiden Rechnungen beim Vermögensauf- und -abbau parallel liefen, was die Möglichkeit einer unerwünschten Querfinanzierung der Betriebs- durch die Investitionsrechnung in den Hintergrund treten lasse, einmal abgesehen von den auch hier geltenden Rechnungslegungsvorbehalten. Wenn man sich dennoch auf die Investitionsrechnung beschränken würde, d.h. ihr allein den aktuellen Vermögensbestand der Abwasserrechnung zuordnen würde, und man zusätzlich in dieser wieder die beiden in Betracht gezogenen rech-