Dass die Gemeinde während des laufenden Verfahrens die Zahlen im Übrigen mehrfach und massiv zu ihren eigenen Gunsten verändert habe, sei kein Grund für die Kürzung der Anschlussgebühr. Dieses Verhalten sei aber bei der Verlegung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips liege somit nicht vor und eine Kürzung der Wasseranschlussgebühr sei nicht gerechtfertigt (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 22 ff., namentlich S. 31 f.).