Betrachtung der Verwaltungszweige keine Verletzung des Kostendeckungsprinzips vor. Selbst mit den in Betracht gezogenen, rechnerischen Korrekturen – überschiessende Investitionserwartungen mit Fr. 2'400'000.00 und unterschätzte Anschlussgebühreneinnahmen (Fr. 1'200'000.00) – ergäbe sich in der Investitionsrechnung am Ende des Betrachtungshorizonts kein Vermögensbestand, der die Grenze zur Kostendeckungsverletzung überschreiten würde. Dass die Gemeinde während des laufenden Verfahrens die Zahlen im Übrigen mehrfach und massiv zu ihren eigenen Gunsten verändert habe, sei kein Grund für die Kürzung der Anschlussgebühr.