solle über die Planungsperiode einen Aufwandüberschuss von Fr. 5'200'000.00 generieren. Ob eine Querfinanzierung von der Investiti- ons- in die laufende Rechnung schon systematisch ausgeschlossen sei, wie die Beschwerdegegnerin ausführe, könne hier offenbleiben. Bliebe das Planungsdefizit der Betriebsrechnung demnach unberücksichtigt, resultierte eine Schuld von noch Fr. 2'411'000.00. Ohne zusätzlichen Korrekturen an der Finanzplanung läge aber so oder anders auch bei separater Betrachtung der Verwaltungszweige keine Verletzung des Kostendeckungsprinzips vor.