Bezüglich der Spezialfinanzierung Wasserversorgung hielt die Vorinstanz zusammenfassend fest, eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips werde angenommen, wenn am Ende des Planungshorizonts ein Überschuss von mehr als zwei durchschnittlichen Jahresinvestitionen vorhanden sei. Diese Grenze liege vorliegend bei Fr. 2'365'834.00 (2 x Fr. 1'182'917.00). Die Finanzplanung Wasserwerk 2020 – 2031 weise letztlich ein Defizit von Fr. 7'611'000'00 aus. Über den ganzen Verwaltungszweig gesehen wäre eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips ohne weitere auszuschliessen.