SAR 617.113]) hielten die bundesgerichtlichen Vorgaben grundsätzlich ein. Entsprechend diesen Grundlagen sei festzuhalten, dass die Ersatz- und Erneuerungskosten zulasten der Investitionsrechnung gingen. Die Gemeinderechnungen würden zudem auf deren Einhaltung geprüft, auf diese stelle das Gericht im Rahmen der Kostendeckungsprüfung ab. Die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips sei auf der Basis der Gemeinderechnungen und der jüngsten genehmigten Finanzpläne zu prüfen. Dem Gericht lägen die genehmigten Jahresrechnungen von 2008 – 2019 und die Finanzpläne 2020 – 2031 vor (vgl. angefochtener Entscheid, S. 17 ff., namentlich S. 20 ff.).