3. 3.1. Die Vorinstanz erörterte, seit dem Jahre 1994 müssten die Gemeinden die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung als Spezialfinanzierung führen, wobei die vom Kanton vorgegebenen Rechnungslegungsvorschriften einzuhalten seien. In der Finanzverordnung werde definiert, was unter einer Investition zu verstehen sei. Die kantonalen Rechnungsvorschriften (§ 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten vom 19. September 2012 [Finanzverordnung, FiV; SAR 617.113]) hielten die bundesgerichtlichen Vorgaben grundsätzlich ein.