Bundesgericht aus, dass der Investitionsbedarf in der Modellrechnung grosszügig geschätzt werden darf und auch die erforderlichen Reserven einzubeziehen seien. Dann seien aber nicht nochmals weitere Reserven in der Höhe von mehr als zwei Jahresinvestitionen anzusparen, für die bei realistischer Planung, die auch Unvorhergesehenes berücksichtige, kein ausgewiesener Bedarf bestehe. Das Kostendeckungsprinzip verlange, dass eine ausgeglichene Rechnung angestrebt werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_322/2010 vom 22. August 2011, Erw. 6; AGVE 2012, S. 277, Erw. 7.12.1).