Bei Anschlussgebühren und -beiträgen, wo die Kosten für den Bau und die Amortisation von Leitungen und Anlagen in der Regel über eine längere Zeit und oft ungleichmässig anfallen, kann sich das Kostendeckungsprinzip nur auf eine entsprechend lange Zeitdauer beziehen. Den Gemeinden ist bei der Schätzung der zukünftigen Einnahmen und Ausgaben ein gewisser Spielraum zuzugestehen. Es kann von ihnen nicht verlangt werden, dass sie Anschlussgebühren und -beiträge angesichts eintretender Schwankungen immer wieder korrigieren (Urteile des Bundesgerichts 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017, Erw. 2.2.3, 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016, Erw. 5.5.4.2, 2C_322/2010 vom 22. August 2011, Erw.