Eine Überprüfung des Kostendeckungsprinzips ist möglich, wenn die Betriebs- und Investitionskosten definiert und nach anerkannten Buchhaltungsgrundsätzen präzise zugeordnet werden können. Dazu sind entsprechend getrennte Investitions- und Betriebsrechnungen zu führen. Nur für den Fall, dass die Zuordnungen korrekt vorgenommen wurden, kann die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips geprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016, Erw. 5.6.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_404/2010 vom 20. Februar 2012, Erw. 6.6 und 6.7).