2.3.3. Gemäss Bundesgericht erfordert die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips eine konkrete Prüfung der Buchhaltung des betreffenden Gemeinwesens. Dabei kann grundsätzlich auf die von den zuständigen Behörden erstellten und genehmigten Jahresrechnungen abgestellt werden, sofern keine Anzeichen für Unregelmässigkeiten bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016, Erw. 5.5.4.1; siehe auch AGVE 2012, S. 273, Erw. 6.3.3). Eine Überprüfung des Kostendeckungsprinzips ist möglich, wenn die Betriebs- und Investitionskosten definiert und nach anerkannten Buchhaltungsgrundsätzen präzise zugeordnet werden können.