als Ganzes (bzw. die Abwasserentsorgung als Ganzes) anzuwenden ist. Doch kann es – jedenfalls in problematischen Fällen – geboten sein, getrennt zu untersuchen, ob die Investitionsausgaben verglichen mit den Anschlussgebühren und Baubeiträgen einerseits und die Unterhalts- und Betriebsaufwendungen verglichen mit den Benutzungsgebühren andererseits das Kostendeckungsprinzip einhalten.