SR 814.20). Auch entspricht es einem allgemeinen Grundsatz der Anlagenfinanzierung, dass die Kosten der Errichtung über einmalig zu erhebende Abgaben, die Kosten des Betriebs und des Unterhalts über periodische Abgaben gedeckt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016, Erw. 5.6.2, 2C_67/2015 vom 12. November 2015, Erw.