Obwohl das Bundesrecht eine Unterteilung in einen mit Anschlussbeiträgen und -gebühren finanzierten Bereich "Investitionskosten" und einen mittels Benützungsgebühren gedeckten Bereich "Betriebs- und Unterhaltskosten" nicht zwingend vorschreibt, kann eine solche Aufgliederung dennoch sachgerecht sein. Beim Abwasser entspricht sie dem Ziel der verursachergerechten Abwasserentsorgung gemäss Art. 60a des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20).