O., S. 520 f.). Das Kostendeckungsprinzip hat dabei eine abgabebegrenzende Funktion aber nur bezüglich aller Abgabearten zusammen, die z.B. für die Wasserversorgung erhoben werden, hingegen nicht für jede einzelne Abgabenart wie z.B. die Wasseranschlussgebühr allein (Urteil des Bundesgerichts 2C_404/2010 vom 20. Februar 2012, Erw. 6.5). Obwohl das Bundesrecht eine Unterteilung in einen mit Anschlussbeiträgen und -gebühren finanzierten Bereich "Investitionskosten" und einen mittels Benützungsgebühren gedeckten Bereich "Betriebs- und Unterhaltskosten" nicht zwingend vorschreibt, kann eine solche Aufgliederung dennoch sachgerecht sein.