O., Rz. 2779). Eine Aufgliederung eines Verwaltungszweiges in Teilbereiche schreibt das Kostendeckungsprinzip nicht vor. Fehlt es an einer weiteren Unterteilung, bezieht sich dieses Prinzip nur auf den gesamten Verwaltungszweig. Es sind dann Querfinanzierungen zwischen den Teilbereichen denkbar (Urteile des Bundesgerichts 2C_404/2010 vom 20. Februar 2012, Erw. 6.5, 2C_644/2009 vom 16. August 2010, Erw. 4.2, ferner: HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 520 f.).