2.3.2. Die Umschreibung des massgeblichen Verwaltungszweigs hat nach funktionellen Kriterien zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, welche Verwaltungsaufgaben sachlich zusammengehören, wobei dem Gemeinwesen bei der Bildung kostenmässiger Einheiten ein gewisser Spielraum zusteht (vgl. BGE 126 I 180, Erw. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 2C_322/2010 vom 22. August 2011, Erw. 3). Für den Bau und Betrieb von kommunalen Erschliessungsanlagen werden dementsprechend etwa die einzelnen Bereiche (wie z.B. Strassen, Trinkwasser, Abwasser, Energie, Abfallentsorgung) je als gesonderter Verwaltungszweig betrachtet (vgl. BGE 126 I 180, Erw. 3a/cc; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2779).