2.3. 2.3.1. Die unterschiedliche Funktion von einmaligen Anschlussgebühren und wiederkehrenden Benützungsgebühren (im engeren Sinne) wird häufig so umschrieben, dass die ersten dem Einkauf in das bestehende Netz einschliesslich übergeordneter Anlagen, die zweiten der Finanzierung des Unterhalts der vorhandenen Anlagen dienen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 177, Erw. 3a/bb). Sie gehören zu den (kostenabhängigen) Benützungsgebühren bzw. es handelt sich um Kausalabgaben, die dem Kostendeckungsprinzip unterstehen (vgl. BGE 143 I 220; Urteile des Bundesgerichts 2E_1/2019 vom 30. April 2020, Erw. 3.7.1, 2P.45/2003 vom 28. August 2003, Erw.