dürfen den Gesamtaufwand der Gemeinde für Erstellung, Erneuerung, Änderung, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Verzinsung der Schulden nicht übersteigen (Art. 29 Abs. 2 AR). Die einmalige Anschlussgebühr wird von der Gemeinde für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen von den angeschlossenen Grundeigentümern erhoben. Sie wird anhand der installierten Sanitäreinheiten und den entwässerten Dach- und Vorplatzflächen berechnet; hinzu kommt eine einmalige Grundgebühr (vgl. Art. 29 Abs. 1 AR, Art. 33 f. AR i.V.m. der Gebührenverordnung im Anhang; Fr. 125.00 pro Anschlusseinheit).