Anhänge I und II zum WR; Fr. 103.00 pro Anschlusswert). Die Anschlussgebühr wird fällig zu 80 % bei Baubeginn und zu 20 % nach erfolgter Kontrolle der Anschlusseinheiten und Rechnungsstellung der Gemeinde (Art. 46 WR). 2.2.2. Rechtliche Grundlage für die Erhebung von Abwasseranschlussgebühren bildet in der Gemeinde Q. das Abwasserreglement vom ______ (nachfolgend: AR). Der Bereich Abwasserbeseitigung wird als Eigenwirtschaftsbetrieb geführt (Art. 29 Abs. 3 AR). Die Gemeinde erhebt (einmalige) Anschlussgebühren sowie (wiederkehrende) Benützungs- und Klärgebühren (vgl. Art. 29 Abs. 1 AR). Die einmaligen und die wiederkehrenden Abgaben -7-