die Erhebung von Beiträgen und Gebühren regeln, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen. 2.2. 2.2.1. Für die Erhebung einer Wasseranschlussgebühr ist in der Gemeinde Q. das Wasserreglement vom ______ (nachfolgend: WR) massgebend. Der Bau und Betrieb der Wasserversorgung soll selbsttragend sein. Für die Kostendeckung stehen folgende Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung: Baubeiträge, Anschluss- und Mengengebühren der Wasserbezüger, Subvention Dritter, Investitionsbeiträge (Art. 8 Abs. 1 WR). Die Gemeinde erhebt eine einmalige Anschlussgebühr, welche anhand von Anschlusswerten berechnet wird (vgl. Art. 44 f. WR i.V.m. Anhänge I und II zum WR; Fr. 103.00 pro Anschlusswert).