2. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessensüberprüfung ist dagegen ausgeschlossen (§ 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Streitgegenstand bilden die von der Gemeinde verfügten und von der Vorinstanz geschützten Wasser- und Abwasseranschlussgebühren. Umstritten ist, ob mit den erhobenen Gebühren das Kostendeckungsprinzip einhalten wird und ob die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung den Untersuchungsgrundsatz (§ 17 VRPG) verletzt hat (zum Ganzen: Beschwerde, S. 7 ff.; -6-