1. Die Beschwerde vom 13. Oktober 2021 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 4. Am 26. Januar 2022 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik, mit welcher sie an den Begehren gemäss Beschwerde vom 13. Oktober 2021 festhielt. 5. Mit Duplik vom 24. Februar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an den Anträgen gemäss der Beschwerdeantwort fest. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).