Der durch die Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 15'000.00 ist an diese zurück zu erstatten. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 20'761.70 zu bezahlen." 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer). 2. Am 23. November 2021 nahm das SKE zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2021 beantragte die Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin): -5-