C. 1. Gegen das am 13. September 2021 zugestellte Urteil des SKE erhob die A. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. Oktober 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 18. August 2021 sei in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter: Das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 18. August 2021 sei in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: